Über Bako

Betriebssportgruppe Backwarenkombinat (BAKO)

Gebildet 1968 aus den volkseigenen Betrieben VEB „Aktivist“, VEB „Libelle“ Berlin und VEB Großkonditorei Berlin (gnd). Der VEB Backwarenkombinat (BAKO) war Nachfolger der Aschinger’s Aktien-Gesellschaft, die seit April 1912 ihren Zentralbetrieb und ihr Hauptkontor in der Saarbrücker Straße hatte. Der Betriebsteil wurde 1947 beschlagnahmt, später verstaatlicht und 1951 in VEB Nahrungsmittelwerk „Aktivist“ umbenannt. Dieser wiederum gehörte ab 1968 zu dem neu gegründeten VEB Backwarenkombinat. Nach Auflösung des Kombinats im Jahre 1990 konnte der VEB „Aktivist“ als CITYBACK GmbH seine Produktion fortführen. (Quelle: Berlin.museum-digital)

Wir sind eine BSG
Betriebssportgemeinschaft oder Betriebssportgruppe (auch Werkssportgemeinschaft/-Gruppe; abgekürzt BSG; oder Werkssportverein) steht im Allgemeinen als Begriff für den Zusammenschluss von Sportinteressierten eines Unternehmens oder einer Branche. Die Betriebssportgemeinschaft verfügt in aller Regel über keine eigene Rechtspersönlichkeit. In Ausnahmefällen ist eine BSG in Vereinsform anzutreffen. Es existieren zahlreiche solche Vereinigungen, häufig mit Unterstützung des Arbeitgebers, vor allem bei Unternehmen, deren Philosophie eine ausgeprägte Sozialprägung aufweist. Sogenannte Werksteams sind häufig als BSGs entstanden, werden jedoch meist dem Profisport zugerechnet und rekrutieren sich nicht aus Mitarbeitern. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Betriebssportgemeinschaft)
… aktuell haben wir keine Bäcker|innen im Verein.

Verantwortlich bei BAKO
R. Böttcher (Vorstand), N. Gongol (Kasse), R. Ulrich (Kommunikation)

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 13.06.1990 gegründete Verein führt den Namen 
„Sportvereinigung BAKO Berlin e.V.“ 
und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Die Vereinigung führt die Tradition der am 13.03.1973 gegründeten 
BSG Backwaren-Kombinat Berlin fort.
3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des 
Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und 
anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Tischtennis und Gymnastik. Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- / Gesundheits- / Seniorensport. 
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des 
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit 
übersteigen, so können im Rahmen der vorhandenen Mittel für notwendige Vereinsaufgaben angemessene Vergütungen gezahlt und Auslagen erstattet werden.
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität
6. Der Verein bildet zur Durchführung seiner Aufgaben Abteilungen und Gruppen.

§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1. Für die Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Die Beitritterklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 
Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeerklärung des Vorstandes.
3. Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, die mit dem ersten Beitrag fällig wird. 
Die Höhe der Gebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, 

b) bei Beitrags-Zahlungsrückständen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung sowie 

c) wegen unehrenhafter Handlungen.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
8. Zur Deckung der Vereinsausgaben werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
9. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich mit per Banküberweisung zu entrichten.
10. Auf Antrag des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung berechtigt, über die ordentlichen Beiträge hinaus besondere Umlagen festzusetzen.

§ 4 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung, 

b) der Vorstand, 

c) der Beschwerdeausschuss.

§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung; sie ist zuständig für 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, 

c) Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes, 

d) Wahl des Kassenprüfers, 

e) Genehmigung des Hauhaltsplans,

f) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen, 

g) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr, 

h) die Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie sollte jeweils im 1. Halbjahr 
– zwischen dem 1.03. und dem 30.06. – durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
a) der Vorstand beschließt oder 
b) 20 v.H. der volljährigen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels 
schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der Frist und der ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Versand der Einladung und dem Versammlungstermin muss ein Zeitraum von 6 Wochen liegen. Die Tagesordnung ist Bestandteil der Einberufung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden 
Mitglieder beschlussfähig. 
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. 
Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. 
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn sie von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird. ,
6. Anträge können gestellt werden 

a) von jedem volljährigen Mitglied, 

b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- sowie Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitglieder Versammlung teilnehmen.

§ 7 Der Vorstand
Den Vorstand bilden im Sinne des § 26 BGB 
1.1 der 1. Vorsitzende, 
1.2 der 2. Vorsitzende sowie 
1.3 der Kassenwart. 
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Vorstehend aufgeführten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt.

§ 8 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei volljährigen Mitgliedern, die nicht dem 
Vorstand angehören dürfen. Der Ausschuss wird für jeweils drei Jahre gewählt.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder Vorstandsmitglied noch Mitglied eines vom Vorstand eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse inklusive der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand das Prüfungsergebnis schriftlich zur Kenntnis zu geben. 
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine extra zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen,
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am von der 
Mitgliederversammlung beschlossen worden. 
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
Die nach den Bestimmungen der bisher geltenden Satzung gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu der gem. § 5 Abs. 2 einzuberufenden 
ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.